Gesetze / Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz
SokaSiG2§ 41 Geltung der tarifvertraglichen Rechtsnormen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- BAG, 15.07.2020 – 10 AZR 573/18Gemeinsame Einrichtungen - tarifliche Regelungsmacht - BäckerhandwerkZitiert von 6
- BAG, 13.09.2023 – 10 AZR 270/22Beitragspflicht zur Zusatzversorgungskasse der Brot- und Backwarenindustrie - tariflicher Geltungsbereich - VertriebsgesellschaftZitiert von 3
- BAG, 27.03.2019 – 10 AZR 211/18 · Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG2Zitiert von 10
- LAG Hessen, 31.08.2018 – 10 Sa 443/18 SKZitiert von 1
- LAG Hessen, 09.03.2018 – 10 Sa 1411/17Zitiert von 3
5 Entscheidungen zu § 41 SokaSiG2 →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SokaSiG%202/41#abs-1 (1) Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den §§ 1 bis 38 verwiesen wird, gelten unabhängig davon, ob die Tarifverträge wirksam abgeschlossen wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SokaSiG%202/41#abs-2 (2) Die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes zur Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung bleiben von diesem Gesetz unberührt.